Beschluss der Schulkonferenz zur Umsetzung der Testpflicht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2
Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wird nunmehr bundesweit geregelt, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemein bildenden Schulen nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 testen beziehungsweise getestet werden. Grundsätzlich gilt, dass die Selbsttests weiterhin am Landesförderzentrum für den Förderschwerpunkt „Hören“ MV durchgeführt werden.
Die Verpflichtung kann durch folgende Möglichkeiten des Nachweises erfüllt werden:
Möglichkeiten des Nachweises | Voraussetzung | Tests | |
1 | Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes | Das Formblatt „Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests („Selbsttest“) in der Schule“ liegt von den Erziehungsberechtigten in der Schule unterschrieben vor. | Selbsttests werden vom Land bereitgestellt |
2a | Durchführung eines Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis zu Hause (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden Bescheinigungen) | 1. Die von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Selbsterklärung „Formular zur Selbsterklärung eines negativen Testergebnisses“ wird in der Regel montags und mittwochs in der Schule bei der unterrichtenden Lehrkraft der 1.Stunde abgegeben. | Selbsttests werden eigenständig erworben |
2b | Durchführung eines Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis zu Hause und vorheriger Absprache mit der Klassenlehrkraft (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden Bescheinigungen) | 1. „Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Übergabe der Tests bei Abnahme einer Testprobe in der Häuslichkeit“ liegt von den Erziehungsberechtigten unterschrieben in der Schule vor. 2. Das von den Erziehungsberechtigten unterschriebene „Formular zur Selbsterklärung eines negativen Testergebnisses" wird in der Regel montags und mittwochs in der Schule bei der unterrichtenden Lehrkraft der 1. Stunde abgegeben. | Selbsttests werden vom Land bereitgestellt |
3 | Vorlegen einer Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf dasCoronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde mit negativem Testergebnis (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden Bescheinigungen). | 1. Die Bescheinigung wird in der Regel montags und mittwochs in der Schule bei der unterrichtenden Lehrkraft der 1. Stunde abgegeben. | Tests werden vom Testzentrum, der Arztpraxis o.a. bereitgestellt |